Detmold. Die ihm vorgeworfenen Straftaten hätten einen 52 Jahre alten Mann aus Detmold dauerhaft in die Psychiatrie bringen können, bei seiner Hauptverhandlung vor dem Landgericht kam es dann aber anders. Weil sich nur einer der beiden angeklagten Tatkomplexe nachweisen ließ, verurteilte die Kammer den Mann wegen vorsätzlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten auf Bewährung. Das teilt Landgerichtssprecher Dr. Wolfram Wormuth mit. Zentral ging es um einen länger brodelnden Nachbarschaftsstreit wegen bellender Hunde, der im April 2025 im Garten eines Detmolder Mehrfamilienhauses völlig aus dem Ruder lief. Aus Sicht der Kammer stand fest, dass der Angeklagte zwar von seinem 22-jährigen Nachbarn im Streit zuerst geschubst wurde, der 52-Jährige seinen Kontrahenten dann aber mit der Faust zu Boden brachte und weiter auf ihn eintrat. Auch dessen 20-jährige Mitbewohnerin soll einiges abbekommen haben. Dass der Angeklagte, wie er argumentierte, aus Notwehr handelte, sah die Kammer daher nicht. Zweiter Angriff passt nicht zum Spurenbild Etwa einen Monat später soll es zwischen den dreien wieder zu einer gewalttätigen Situation gekommen sein. Das zumindest legte der Anklagevorwurf nahe. Demnach soll der Angeklagte seine beiden Nachbarn im Mai mit einem Flachsteckmeißel angegriffen und mehrfach geschlagen haben. Aus Sicht der Kammer passten die Aussagen der mutmaßlich geschädigten Zeugen aber nicht mit dem „objektiven Spurenbild“ zusammen. Laut Landgerichtssprecher Wormuth hatte ein weiterer Zeuge beobachtet, wie der 22-Jährige zuvor mit einem Teleskopschlagstock in den Keller ging und damit zugelangt haben soll. Später fanden Ermittler Blutspuren des Angeklagten im Keller, er soll auch eine Wunde am Kopf gehabt haben. Das Landgericht ging daher von Notwehr aus und sprach den Mann von diesem Tatkomplex frei. Für den Angeklagten ging es dabei vor Gericht um einiges. Da der Detmolder genau wie sein Nachbar unter rechtlicher Betreuung steht, stand die Frage im Raum, ob er wegen wiederholter Gewalttaten dauerhaft in ein einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht werden müsse. Psychiatrischer Sachverständiger sieht keine verringerte Schuldfähigkeit Laut Wormuth ließ sich der Angeklagte im Vorfeld nicht von einem psychiatrischen Sachverständigen untersuchen. Der eingesetzte Gutachter musste daher anhand der Aktenlage und dem Eindruck des angeklagten Mannes in der Hauptverhandlung zu seiner Einschätzung kommen. Aus medizinischer Hinsicht ließ sich letztendlich „keine verminderte Schuldfähigkeit geschweige denn die Erfüllung von Unterbringungsvoraussetzungen“ feststellen, schreibt Landgerichtssprecher Wormuth. Die Staatsanwaltschaft Detmold beantragte am Ende für den ersten Tatkomplex ebenfalls eine Freiheitsstrafe von acht Monaten, wollte diese aber nicht zur Bewährung aussetzen lassen. Was den zweiten Tatkomplex angeht, sah die Anklagebehörde ebenfalls einen Freispruch gerechtfertigt. Der Verteidiger des Angeklagten beantragte, seinen Mann insgesamt freizusprechen. Dazu kam es nicht.